Informationen zum Praktikum unter
Alles Wichtige zum Praktikum
Anerkennung Praktikum
Das Praktikantenamt bestätigt das Praktikum nach Überprüfung der folgenden Unterlagen:
- Zeugnisse/Firmenbescheinigung
- Wochenübersicht
- Tätigkeitsberichte
Die Anerkennung erfolgt in Papierform.
Weiterhin wird im C@mpus die Rückmeldesperre aufgehoben.
Organisatorische Hinweise
- Terminvereinbarung zum Fachgespräch per Eintrag in eine Liste im Foyer des Pfaffenwaldring 7 (Haupteingang auf der linken Seite)
- 1-2 Wochen im Voraus möglich
- Termine immer Montags ab 14:00 Uhr
- Abgabe der erforderlichen Unterlagen mindestens eine Woche vor dem Fachgespräch im ILEK, Pfaffenwaldring 7, 2. OG (während der allgemeinen Sprechstunde Montags von 13:00-14:00 Uhr bei Herrn Abdelrahman (Raum 2.167) oder im Sekretariat des ILEK, Pfaffenwaldring 7)
Allgemeine Sprechstunde: |
nur Montags von 13-14 Uhr |
Sprechstunde zur Anerkennung des Praktikums: |
nur Montags von 14-16:30 Uhr |
Häufige Fragen
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Fragen hier beantwortet werden, bevor Sie das Praktikantenamt kontaktieren.
Bitte beachten Sie dazu die Anmerkungen in den Richtlinien unter 1.2.4, 1.3.1 und 2.2.
Der Tätigkeitsnachweis soll im Original dem Praktikantenheft beigelegt werden.
Hier können Sie eine Mustervorlage herunterladen. Diese ist nicht verpflichtend, sondern soll Ihnen als Orientierung dienen.
Nein, generell ist der Arbeitgeber verantwortlich. Bitte wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber.
Der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum ist zur Immatrikulation vorzulegen. Konnte das Vorpraktikum bis zur Immatrikulation nicht absolviert werden, können StudienbewerberInnen mit der Auflage eingeschrieben werden, dass der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum innerhalb von drei Semestern zu erbringen ist. In begründeten Fällen kann die Frist auf Antrag der oder des Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um ein Semester verlängert werden.
Wenn der Nachweis über das abgeleistete Vorpraktikum innerhalb von drei Semestern nicht erbracht wurde, muss ein Antrag gestellt werden. In begründeten Fällen kann die Frist auf Antrag der oder des Studierenden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um ein Semester verlängert werden. Der Antrag für die Fristverlängerung muss per E-Mail an praktikantenamt-bau@ilek.
Der Praktikant soll grundlegende Kenntnisse erwerben (siehe 1.2.1 der Richtlinien).
Geeignet für die Ausbildung von Praktikanten ist grundsätzlich jedes Bauunternehmen im In- und Ausland. Es gibt keine vom Praktikantenamt „anerkannten“ Betriebe, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit Einsicht geboten wird in moderne Fertigungsverfahren und wirtschaftliche Arbeitsweisen. Hochschulinstitute oder -laboratorien, Bundeswehr, Bauverwaltungen des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Einrichtungen können keine Praktikantenausbildung übernehmen.
Nein, grundsätzlich werden Bürotätigkeiten in einem Baubetrieb nicht als Praktikum anerkannt. Das Ziel des Praktikums ist es die praktischen Tätigkeiten im Baubetrieb/auf der Baustelle kennenzulernen. Die Bauleitertätigkeit wird nicht anerkannt.
Ja, generell muss das Praktikantenheft auf Deutsch und Englisch geführt werden, wenn das Praktikum im Ausland absolviert wurde. Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Praktikantenamt möglich.
Ja, dafür müssen Sie eine E-Mail mit Ihrer Matrikelnummer an das Praktikantenamt schicken und eine Kopie der Bescheinigung über die Beurlaubung mitschicken.
Wird eine Gesellenprüfung in einem Bauberuf (z.B. Schreiner/in, Maurer/in, Beton- und Stahlbetonbauer/-in) nachgewiesen kann das Praktikum als abgeleistet anerkannt werden.
Das zu erbringende Praktikum muss mindestens 6 Wochen bzw. 30 Arbeitstage betragen. Urlaubs-und Krankheitstage oder andere Fehltage können nicht angerechnet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise in Absatz 1.2.3. der Richtlinien.
Sie können das sechswöchige Praktikum nach Belieben aufteilen, also beispielsweise drei Wochen bei einem Arbeitgeber und die restlichen drei Wochen bei einem anderen Arbeitgeber. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie das Praktikum am Stück bei einem Arbeitgeber absolvieren.
Wenn sich die Firma auf einen kontrollierten Rückbau von Hochhäusern, Brücken oder ähnlichen Bauwerken spezialisiert hat, wäre das möglich. Generell sollten die Studierenden vor dem Praktikumsbeginn mit dem Praktikantenamt abklären, ob das geplante Praktikum anerkannt werden kann.